Mitgliedschaft
Wir freuen uns auf neue Mitglieder! Bitte wenden Sie sich an unser Verbandsbüro,
oder kontaktieren Sie uns per Mail:
Als Mitglied des Filmverbandes Brandenburg e.V. können Sie
- monatlich am Aktuellen Potsdamer Filmgespräch teilnehmen (kostenfrei)
- sich für Festivals akkreditieren lassen
- an der Berlinale teilnehmen
- bei ausgewählten Programmkinos ermäßigt Filme sehen
- an unserem Netzwerk partizipieren
- Projekte und Fördermaßnahmen beantragen
Der jährliche Beitrag beträgt derzeit 70,00 €/ 40,00 € ermäßigt
Der Vorstand
Mitglieder des Filmverbandes
Der Vorstand wird aller zwei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Zum Vorstand gehören:
Katharina Riedel |
Vorsitzende |
Sabine Hermsdorf |
Stellvertretende Vorsitzende |
Kathrin Lantzsch |
Stellvertretende Vorsitzende |
Renate Epperlein |
Mitgliederbetreuung |
Bernd Platter |
Infoblatt |
Jana Hornung |
Beisitzerin |
Dr. Jürgen Bretschneider |
Beisitzer |
Satzung
Filmverband Brandenburg e.V.
§ 1 Name und Sitz
Der Verein trägt den Namen "Filmverband Brandenburg e. V." - Sein Sitz ist Potsdam.
§ 2 Vereinszweck
Der Filmverband Brandenburg e.V. vertritt die Interessen der Film-, Fernseh- und Videoschaffenden des Landes Brandenburg bei der Gestaltung und Entwicklung der Filmkultur des Landes. Er setzt sich dafür ein, die Traditionen Potsdams und der DEFA-Studios als Zentrum des Deutschen Films zu bewahren und durch Öffnung für alle europäischen Kinematografien zu entwickeln. Hierzu unterbreitet er der Landesregierung und der Öffentlichkeit seine Vorschläge. Der Verein organisiert mit entsprechenden Partnern Filmwerkstätten, Filmfestivals und Filmtagungen und unterstützt durch Projekte die Medienerziehung. Er arbeitet eng mit anderen Landesfilmverbänden, Berufs- und Fachorganisationen zusammen.
§ 3 Mitgliedschaft
(1)
Mitglied kann jede natürliche Person werden, die freischaffend oder in einem Arbeitsverhältnis im Bereich der audiovisuellen Medien künstlerisch, publizistisch, wissenschaftlich oder organisatorisch tätig ist oder war und die Satzung anerkennt. Die Mitgliedschaft kann ferner erworben werden von allen Personen, die auf dem Gebiet von Film und Video professionell tätig sind sowie von Interessengruppen der Filmkommunikation (z. B. Vereinen, Gesellschaften).
(2)
Die Aufnahme eines Mitglieds bedarf der Annahme eines entsprechenden Aufnahmeantrages durch die rechtsgeschäftlichen Vertreter des Vereins.
Die Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt durch Austrittserklärung mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Ablauf des 30.6. oder 31.12. des jeweiligen Jahres.
Der Ausschluß eines Mitgliedes ist nur zulässig, wenn das Mitglied, fahrlässig oder vorsätzlich, Vereinsinteressen und -aufgaben zuwiderhandelt oder den Mitgliedsbeitrag für mehr als 1 Jahr nicht entrichtet hat. Der Ausschluß eines Mitgliedes erfolgt durch Mehrheitsbeschluß des Vorstandes und wird von diesem durch schriftlichen Bescheid dem Mitglied mitgeteilt.
Mitglieder entrichten Beiträge in Geld, deren Höhe die Mitgliederversammlung beschließt.
(3)
Alle Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten. Sie können sich in Arbeitsgruppen selbständig organisieren. Die Mitglieder haben das aktive und passive Wahlrecht für alle Gremien des Verbandes und können von den gewählten Leitungen Rechenschaft fordern.
§ 4 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das höchste Gremium des Vereins. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie ist vom Vorstand mit einer Frist von einem Monat einzuberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn der Vorstand dies beschließt oder mindestens 1/3 der Mitglieder schriftlich deren Einberufung beantragen. Die Frist für die Einladung zur außerordentlichen Mitgliederversammlung beträgt mindestens zwei Wochen. Das Datum einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung bestimmt der Vorstand.
Beschlußanträge sind in den Einladungen zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
Der Vorstand bestimmt einen Protokollführer. Ein Beschluß der Mitgliederversammlung erfordert die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Ein satzungsändernder Beschluß erfordert eine 3/4 Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
§ 5 Vorstand
Der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern, die für den Zeitraum von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Die Bestellung des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder kann von der Mitgliederversammlung aus wichtigem Grund widerrufen
werden, z. B. bei grober Pflichtverletzung.
§ 6 Geschäftsführer
Der Vorstand kann einen oder mehrere Geschäftsführer einsetzen.
Diese sind auf der Grundlage der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
und des Vorstandes im Interesse der Mitglieder tätig und führen die Bücher des Vereins nach
den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Buchführung. Ober die Verwendung von Mitteln
st/sind der/die Geschäftsführer gegenüber dem Vorstand , der Mitgliederversammlung und
den zuständigen Finanzprüfungsgremien rechenschaftspflichtig.
§ 7 Finanzierung und Ausgaben
Der Filmverband Brandenburg e.V. finanziert seine Tätigkeit durch Beiträge seiner Mitglieder,
durch eigene Einnahmen, durch Spenden und Zuwendungen. Ausgaben unterliegen dem
Grundsatz sparsamster Wirtschaftsführung. Vereinsmitglieder erhalten für die Tätigkeit im
Vorstand, als Delegierte oder zu sonstigen Zwecken (mit Ausnahme der Angestellten des Filmverbandes) vom Verein keine Vergütung. Aufwandsentschädigungen dürfen nur nach
Maßgabe entsprechender Beschlüsse der Mitgliederversammlung gewährt werden.
§ 8 Verwaltung von Fördermitteln
Sollte der Vereinszweck es mit sich bringen, daß der Verein öffentliche Mittel für filmbezogene
Projekte zu verwalten hat, so wird der Verein gegebenenfalls einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer oder Notar hinzuziehen.
§ 9 Rechtsgeschäftliche Vertretung
Der Filmverband Brandenburg e.V. wird gerichtlich und außergerichtlich von dem Vorsitzenden
des Vorstandes oder dessen 1. oder dessen 2. Stellvertreter vertreten.
§ 10 Anmeldung im Vereinsregister
Der Verein wird unverzüglich zum Vereinsregister Potsdam angemeldet.
§ 11 Auflösung
Der Filmverband Brandenburg e. V. kann sich durch einen Beschluß der
Mitgliederversammlung auflösen, der einer 2/3 Mehrheit aller Mitglieder bedarf. Ober die
Bestellung der Liquidatoren, abweichend von der gesetzlichen Regel, die Verwendung des
Vereinsvermögens und die vermögensrechtlichen Angelegenheiten, entscheidet die
Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
(Aktuelle Fassung; bestätigt auf der Mitgliederversammlung vom 25.01.2001)